(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
- 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
- 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.