(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
- 1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
- 2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
- 3. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
- 4. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
- 5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.