(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn
- 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
- 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
- a) der Art der Information,
- b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
- c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,
- d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
- e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
- 3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
- 4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
- a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,
- b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.