(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2. der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.