ZSG | Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

32 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 — Aufgaben des Zivilschutzes§ 2 — Auftragsverwaltung§ 3 — Völkerrechtliche Stellung§ 4 — Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung

Zweiter Abschnitt — Selbstschutz

§ 5 — Selbstschutz

Dritter Abschnitt — Warnung der Bevölkerung

§ 6 — Warnung der Bevölkerung

Vierter Abschnitt — Schutzbau

§ 7 — Öffentliche Schutzräume§ 8 — Hausschutzräume§ 9 — Baulicher Betriebsschutz

Fünfter Abschnitt — Aufenthaltsregelung

§ 10 — Aufenthaltsregelung

Sechster Abschnitt — Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

§ 11 — Einbeziehung des Katastrophenschutzes§ 12 — Grundsatz der Katastrophenhilfe§ 13 — Ausstattung§ 14 — Aus- und Fortbildung§ 15 — Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde§ 16 — Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement§ 17 — Datenerhebung und -verwendung§ 18 — Zusammenarbeit von Bund und Ländern§ 19 — Schutzkommission§ 20 — Unterstützung des Ehrenamtes

Siebter Abschnitt — Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

§ 21 — Planung der gesundheitlichen Versorgung§ 22 — Erweiterung der Einsatzbereitschaft§ 23 — Sanitätsmaterialbevorratung§ 24 — Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

Achter Abschnitt — Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut

§ 25 — Kulturgutschutz

Neunter Abschnitt — Organisationen, Helferinnen und Helfer

§ 26 — Mitwirkung der Organisationen§ 27 — Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer§ 28 — Persönliche Hilfeleistung

Zehnter Abschnitt — Kosten des Zivilschutzes

§ 29 — Kosten

Elfter Abschnitt — Bußgeldvorschriften

§ 30 — Bußgeldvorschriften

Zwölfter Abschnitt — Schlußbestimmungen

§ 31 — Einschränkungen von Grundrechten§ 32 — Stadtstaatenklausel