(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
- 1. der Selbstschutz,
- 2. die Warnung der Bevölkerung,
- 3. der Schutzbau,
- 4. die Aufenthaltsregelung,
- 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
- 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
- 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.