(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt.