RPflG | Rechtspflegergesetz

50 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 1 — Allgemeine Stellung des Rechtspflegers§ 2 — Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger§ 3 — Übertragene Geschäfte§ 4 — Umfang der Übertragung§ 5 — Vorlage an den Richter§ 6 — Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter§ 7 — Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege§ 8 — Gültigkeit von Geschäften§ 9 — Weisungsfreiheit des Rechtspflegers§ 10 — Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers§ 11 — Rechtsbehelfe§ 12 — Bezeichnung des Rechtspflegers§ 13 — Ausschluss des Anwaltszwangs

Zweiter Abschnitt — Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

§ 14 — Kindschafts- und Adoptionssachen§ 15 — Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen§ 16 — Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis§ 17 — Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren§ 18 — Insolvenzverfahren§ 19 — Aufhebung von Richtervorbehalten§ 19a — Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht§ 19b — Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Dritter Abschnitt — Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

§ 20 — Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten§ 21 — Festsetzungsverfahren§ 22 — Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren§ 23 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht§ 24 — Aufnahme von Erklärungen§ 24a — Beratungshilfe§ 24b — Amtshilfe§ 25 — Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen§ 25a — Verfahrenskostenhilfe

Vierter Abschnitt — Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

§ 26 — Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle§ 27 — Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte§ 28 — Zuständiger Richter

Fünfter Abschnitt — Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen

§ 29 — Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr§ 30 — (weggefallen)§ 31 — Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln§ 32 — Nicht anzuwendende Vorschriften

Sechster Abschnitt — Schlussvorschriften

§ 33 — Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars§ 33a — Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung§ 34 — Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger§ 34a — Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern§ 35 — (weggefallen)§ 35a — Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg§ 36 — (weggefallen)§ 36a — Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg§ 36b — Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle§ 37 — Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht§ 38 — Aufhebung und Änderung von Vorschriften§ 39 — (weggefallen)§ 40 — (Inkrafttreten)