(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
- a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
- b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
- c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.