(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
- a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
- b) der Revision in Strafsachen;
- 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).