BtMVV | Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
22 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Grundsätze§ 2 — Verschreiben durch einen Arzt§ 3 — Verschreiben durch einen Zahnarzt§ 4 — Verschreiben durch einen Tierarzt§ 5 — Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln§ 5a — Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin§ 5b — Substitutionsregister§ 5c — Verschreiben für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung§ 5d — Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung§ 6 — Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes§ 7 — Verschreiben für Kauffahrteischiffe§ 8 — Betäubungsmittelrezept§ 9 — Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept§ 10 — Betäubungsmittelanforderungsschein§ 11 — Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein§ 12 — Abgabe§ 13 — Nachweisführung§ 14 — Angaben zur Nachweisführung§ 15 — Formblätter§ 16 — Straftaten§ 17 — Ordnungswidrigkeiten§ 18 — Übergangsvorschrift