(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben an:
- 1. den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet,
- 2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
- 3. einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder
- 5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4.