(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
- 1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
- 2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
- 3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
- 4. in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
- 5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
- 6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
- 7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.