VerpackG | Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

39 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Abfallwirtschaftliche Ziele§ 2 — Anwendungsbereich§ 3 — Begriffsbestimmungen§ 4 — Allgemeine Anforderungen an Verpackungen§ 5 — Beschränkungen des Inverkehrbringens§ 6 — Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2 — Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 7 — Systembeteiligungspflicht§ 8 — Branchenlösung§ 9 — Registrierung§ 10 — Datenmeldung§ 11 — Vollständigkeitserklärung§ 12 — Ausnahmen

Abschnitt 3 — Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 — Getrennte Sammlung§ 14 — Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information§ 15 — Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung§ 16 — Anforderungen an die Verwertung§ 17 — Nachweispflichten

Abschnitt 4 — Systeme

§ 18 — Genehmigung und Organisation§ 19 — Gemeinsame Stelle§ 20 — Meldepflichten§ 21 — Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte§ 22 — Abstimmung§ 23 — Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5 — Zentrale Stelle

§ 24 — Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung§ 25 — Finanzierung§ 26 — Aufgaben§ 27 — Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern§ 28 — Organisation§ 29 — Aufsicht und Finanzkontrolle§ 30 — Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Abschnitt 6 — Getränkeverpackungen

§ 30a — Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen§ 31 — Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen§ 32 — Hinweispflichten

Abschnitt 7 — Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33 — Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher§ 34 — Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

Abschnitt 8 — Schlussbestimmungen

§ 35 — Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung§ 36 — Bußgeldvorschriften§ 37 — Einziehung§ 38 — Übergangsvorschriften