(1a) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:
- 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3. Betriebskapital,
- 4. Belastungen des Betriebsvermögens,
- 5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.