(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus
- 1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
- 2. zwei Vertretern der Länder,
- 3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
- 5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.