URV | Verordnung über das Unternehmensregister
19 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Allgemeines§ 2 — Sicherheit§ 3 — Registrierung der Nutzer§ 3a — Identifikation der Nutzer§ 4 — Art der Datenübermittlung§ 5 — Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen§ 6 — Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister§ 7 — Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister§ 8 — Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen§ 9 — (weggefallen)§ 10 — Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers§ 11 — Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht§ 12 — Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten§ 13 — Einsichtnahme in das Unternehmensregister§ 14 — Suche im Register§ 15 — Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung§ 16 — Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht§ 17 — Erstmalige Übermittlung der Indexdaten§ 18 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie