Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
- 1. Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
- 2. Name oder Firma des Schuldners,
- 3. Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
- 4. Gegenstand der Bekanntmachung,
- 5. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 6. Tag der Bekanntmachung,
- 7. Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.