Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:
- 1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2. Firma oder Name des Unternehmens,
- 3. Rechtsform des Unternehmens,
- 4. Sitz des Unternehmens,
- 5. Gegenstand der Registerbekanntmachung,
- 6. elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,
- 7. Tag der Registerbekanntmachung,
- 8. Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.