TPG | Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

55 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes§ 1a — Begriffsbestimmungen§ 2 — Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise§ 2a — Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Abschnitt 2 — Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern

§ 3 — Entnahme mit Einwilligung des Spenders§ 4 — Entnahme mit Zustimmung anderer Personen§ 4a — Entnahme bei toten Embryonen und Föten§ 5 — Nachweisverfahren§ 6 — Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders§ 7 — Datenverarbeitung, Auskunftspflicht

Abschnitt 3 — Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

§ 8 — Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern§ 8a — Lebendspendekommissionen§ 8b — Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen§ 8c — Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen§ 8d — Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

Abschnitt 3a — Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

§ 8e — Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen§ 8f — Untersuchungslabore§ 8g — Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Abschnitt 4 — Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben

§ 9 — Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende§ 9a — Entnahmekrankenhäuser§ 9b — Transplantationsbeauftragte§ 9c — (weggefallen)§ 10 — Transplantationszentren§ 10a — Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport§ 11 — Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle§ 12 — Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende§ 12a — Angehörigenbetreuung

Abschnitt 5 — Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

§ 13 — Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen§ 13a — Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung§ 13b — Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben§ 13c — Rückverfolgungsverfahren bei Geweben§ 14 — Datenschutz§ 15 — Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Abschnitt 5a — Transplantationsregister

§ 15a — Zweck des Transplantationsregisters§ 15b — Transplantationsregisterstelle§ 15c — Vertrauensstelle§ 15d — Fachbeirat§ 15e — Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle§ 15f — Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle§ 15g — Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch§ 15h — Aufbewahrungs- und Löschungsfristen§ 15i — Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5b — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung

§ 16 — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen§ 16a — Verordnungsermächtigung§ 16b — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

Abschnitt 6 — Verbotsvorschriften

§ 17 — Verbot des Organ- und Gewebehandels

Abschnitt 7 — Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 18 — Organ- und Gewebehandel§ 19 — Weitere Strafvorschriften§ 20 — Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8 — Schlussvorschriften

§ 21 — Zuständige Bundesoberbehörde§ 22 — Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen§ 23 — Bundeswehr§ 24 § 25 — Übergangsregelung§ 26 — (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)