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SchuFV
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SchuFV | Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
14 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Das Schuldnerverzeichnis
§ 1
— Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 2 — Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2
— Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 3
— Vollziehung von Eintragungsanordnungen
§ 4
— Löschung von Eintragungen
Abschnitt 3 — Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5
— Einsichtsberechtigung
§ 6
— Einsichtnahme
§ 7
— Registrierung
§ 8
— Abfragedatenübermittlung
§ 9
— Informationsverwendung
§ 10
— Ausschluss von der Einsichtnahme
§ 11
— Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 4 — Schlussvorschriften
§ 12
— Rechtsweg
§ 12a
— Evaluierung
§ 13
— Inkrafttreten, Außerkrafttreten