(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn
- 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
- 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
- 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.