(3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:
- 1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,
- 2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
- 3. die Identität der abfragenden Person,
- 4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.
Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.