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PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
25 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1
— Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2
— Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3
— Geltungsbereich
§ 4
— Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5
— Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6
— Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7
— Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8
— Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9
— Offenlegung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 10
— Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Zweiter Abschnitt — Rechnungslegung von Konzernen
§ 11
— Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12
— Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13
— Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14
— Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15
— Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 16
Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17
— Unrichtige Darstellung
§ 18
— Verletzung der Berichtspflicht
§ 19
— Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19a
— Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20
— Bußgeldvorschriften
§ 21
— Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21a
— Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22
— Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23
— Inkrafttreten