(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
- 1. bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter.