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PassV
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PassV | Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
29 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1
— Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
§ 2
— Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3
— Zertifizierung von Systemkomponenten
Abschnitt 2 — Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
§ 4
— Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5
— Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 6
— Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 7
— Pflichten des Cloudanbieters
§ 8
— Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
§ 9
— Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
Abschnitt 3 — Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10
— Qualitätssicherung
§ 11
— Übermittlung der Daten an den Passhersteller
§ 12
— Qualitätsstatistik
Abschnitt 4 — Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 13
— Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 14
— Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 15
— Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 16
— Lichtbild
§ 17
— Ausgabe und Versand des Passes
Abschnitt 5 — Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 18
— Befreiung von der Passpflicht
§ 19
— Passersatz
§ 20
— Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 21
— Lichtbilder für den Passersatz
§ 22
— Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 23
— Andere Regelungen für einen Passersatz
Abschnitt 6 — Amtliche Pässe
§ 24
— Ausstellung
§ 25
— Gültigkeitsdauer
§ 26
— Rückgabe
Abschnitt 7 — Gebühren und Auslagen
§ 27
— Gebühren
§ 28
— Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Abschnitt 8 — Schlussvorschriften
§ 29
— Übergangsregelung