PassV | Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

29 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich§ 2 — Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 3 — Zertifizierung von Systemkomponenten

Abschnitt 2 — Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

§ 4 — Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren§ 5 — Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters§ 6 — Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter§ 7 — Pflichten des Cloudanbieters§ 8 — Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters§ 9 — Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde

Abschnitt 3 — Übermittlung der Passantragsdaten

§ 10 — Qualitätssicherung§ 11 — Übermittlung der Daten an den Passhersteller§ 12 — Qualitätsstatistik

Abschnitt 4 — Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

§ 13 — Muster des Reisepasses; Änderung von Daten§ 14 — Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten§ 15 — Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten§ 16 — Lichtbild§ 17 — Ausgabe und Versand des Passes

Abschnitt 5 — Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§ 18 — Befreiung von der Passpflicht§ 19 — Passersatz§ 20 — Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz§ 21 — Lichtbilder für den Passersatz§ 22 — Gültigkeitsdauer des Passersatzes§ 23 — Andere Regelungen für einen Passersatz

Abschnitt 6 — Amtliche Pässe

§ 24 — Ausstellung§ 25 — Gültigkeitsdauer§ 26 — Rückgabe

Abschnitt 7 — Gebühren und Auslagen

§ 27 — Gebühren§ 28 — Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Abschnitt 8 — Schlussvorschriften

§ 29 — Übergangsregelung