(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
- 1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder
- 2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.