(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
- 1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,
- 2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
- 3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
- 4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.