BImSchV 9 | Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

43 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt — Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager

§ 1 — Anwendungsbereich§ 1a — Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit§ 2 — Antragstellung§ 2a — Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben§ 2b — Projektmanager§ 3 — Antragsinhalt§ 4 — Antragsunterlagen§ 4a — Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb§ 4b — Angaben zu den Schutzmaßnahmen§ 4c — Plan zur Behandlung der Abfälle§ 4d — Angaben zur Energieeffizienz§ 4e — Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht§ 5 — Vordrucke und elektronische Dateiformate§ 6 — Eingangsbestätigung§ 7 — Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

Zweiter Abschnitt — Beteiligung Dritter

§ 8 — Bekanntmachung des Vorhabens§ 9 — Inhalt der Bekanntmachung§ 10 — Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts§ 10a — Akteneinsicht§ 11 — Beteiligung anderer Behörden§ 11a — Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung§ 12 — Einwendungen§ 13 — Sachverständigengutachten

Dritter Abschnitt — Erörterungstermin

§ 14 — Zweck§ 15 — Besondere Einwendungen§ 16 — Wegfall§ 17 — Verlegung§ 18 — Verlauf§ 19 — Niederschrift

Vierter Abschnitt — Genehmigung

§ 20 — Entscheidung§ 21 — Inhalt des Genehmigungsbescheids§ 21a — Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Zweiter Teil — Besondere Vorschriften

§ 22 — Teilgenehmigung§ 23 — Vorbescheid§ 23a — Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren§ 24 — Vereinfachtes Verfahren§ 24a — Zulassung vorzeitigen Beginns§ 24b — Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben

Dritter Teil — Schlussvorschriften

§ 24c — Vermeidung von Interessenkonflikten§ 25 — Übergangsvorschrift§ 26 — (weggefallen)§ 27 — (weggefallen)§ anlage:BJNR002740977BJNE005200116 — (zu § 4e)Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung