(2) Der Vorbescheid muss enthalten
- 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2. die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- 4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
- 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.