(1) Die Genehmigungsbehörde soll in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
- 1. Die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. die Fristenkontrolle,
- 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6. die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 7. die Leitung des Erörterungstermins,
- 8. den Entwurf der Niederschrift nach § 19,
- 9. den Entwurf der Entscheidung nach § 20 sowie
- 10. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 7.