UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

79 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Teil 1 — Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

§ 1 — Anwendungsbereich§ 2 — Begriffsbestimmungen§ 3 — Grundsätze für Umweltprüfungen

Teil 2 — Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 1 — Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 — Umweltverträglichkeitsprüfung§ 5 — Feststellung der UVP-Pflicht§ 6 — Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben§ 7 — Vorprüfung bei Neuvorhaben§ 8 — UVP-Pflicht bei Störfallrisiko§ 9 — UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben§ 10 — UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 11 — UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist§ 12 — UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist§ 13 — Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 14 — Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben§ 14a — Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen§ 14b — Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577§ 14c — Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau§ 14d — Bau von Radwegen an Bundesstraßen

Abschnitt 2 — Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 15 — Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen§ 16 — UVP-Bericht§ 17 — Beteiligung anderer Behörden§ 18 — Beteiligung der Öffentlichkeit§ 19 — Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 20 — Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung§ 21 — Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit§ 22 — Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens§ 23 — Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum§ 24 — Zusammenfassende Darstellung§ 25 — Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung§ 26 — Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens§ 27 — Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids§ 28 — Überwachung

Abschnitt 3 — Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren

§ 29 — Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen§ 30 — Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen§ 31 — Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde§ 32 — Verbundene Prüfverfahren

Teil 3 — Strategische Umweltprüfung

Abschnitt 1 — Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung

§ 33 — Strategische Umweltprüfung§ 34 — Feststellung der SUP-Pflicht§ 35 — SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall§ 36 — SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung§ 37 — Ausnahmen von der SUP-Pflicht

Abschnitt 2 — Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung

§ 38 — Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP§ 39 — Festlegung des Untersuchungsrahmens§ 40 — Umweltbericht§ 41 — Beteiligung anderer Behörden§ 42 — Beteiligung der Öffentlichkeit§ 43 — Abschließende Bewertung und Berücksichtigung§ 44 — Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms§ 45 — Überwachung§ 46 — Verbundene Prüfverfahren

Teil 4 — Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

§ 47 — Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen§ 48 — Raumordnungspläne§ 49 — Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung§ 50 — Bauleitpläne§ 51 — Bergrechtliche Verfahren§ 52 — Landschaftsplanungen§ 53 — Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene

Teil 5 — Grenzüberschreitende Umweltprüfungen

Abschnitt 1 — Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 54 — Benachrichtigung eines anderen Staates§ 55 — Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben§ 56 — Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben§ 57 — Übermittlung des Bescheids§ 58 — Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben§ 59 — Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

Abschnitt 2 — Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung

§ 60 — Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen§ 61 — Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen§ 62 — Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen§ 63 — Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Abschnitt 3 — Gemeinsame Vorschriften

§ 64 — Völkerrechtliche Verpflichtungen

Teil 6 — Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)

§ 65 — Planfeststellung; Plangenehmigung§ 66 — Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 67 — Verfahren; Verordnungsermächtigung§ 67a — Zulassung des vorzeitigen Baubeginns§ 68 — Überwachung§ 69 — Bußgeldvorschriften

Teil 7 — Schlussvorschriften

§ 70 — Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 71 — Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren§ 72 — Vermeidung von Interessenkonflikten§ 73 — Berichterstattung an die Europäische Kommission§ 74 — Übergangsvorschrift