(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
- 1. in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder
- 2. in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.