StrEG | Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
21 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Entschädigung für Urteilsfolgen§ 2 — Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen§ 3 — Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift§ 4 — Entschädigung nach Billigkeit§ 5 — Ausschluß der Entschädigung§ 6 — Versagung der Entschädigung§ 7 — Umfang des Entschädigungsanspruchs§ 8 — Entscheidung des Strafgerichts§ 9 — Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft§ 10 — Anmeldung des Anspruchs, Frist§ 11 — Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten§ 12 — Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung§ 13 — Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit§ 14 — Nachträgliche Strafverfolgung§ 15 — Ersatzpflichtige Kasse§ 16 — Übergangsvorschriften§ 16a — Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik§ 17 — (weggefallen)§ 18 — (weggefallen)§ 20 — (weggefallen)§ 21 — (weggefallen)