(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
- 1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
- 2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
- 3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
- 4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
- 5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- 6. das vorläufige Berufsverbot.