(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:
- 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.