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KrWaffKontrG
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KrWaffKontrG | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
39 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Genehmigungsvorschriften
§ 1
— Begriffsbestimmung
§ 2
— Herstellung und Inverkehrbringen
§ 3
— Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
§ 4
— Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
§ 4a
— Auslandsgeschäfte
§ 5
— Befreiungen
§ 6
— Versagung der Genehmigung
§ 7
— Widerruf der Genehmigung
§ 8
— Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
§ 9
— Entschädigung im Falle des Widerrufs
§ 10
— Inhalt und Form der Genehmigung
§ 11
— Genehmigungsbehörden
§ 11a
— Übermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt — Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
§ 12
— Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
§ 12a
— Besondere Meldepflichten
§ 13
— Sicherstellung und Einziehung
§ 13a
— Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
§ 14
— Überwachungsbehörden
§ 15
— Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16
— Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
§ 17
— Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§ 18
— Verbot von biologischen und chemischen Waffen
§ 18a
— Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19
— Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 20
— Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
§ 20a
— Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
§ 21
— Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 22
— Ausnahmen
§ 22a
— Sonstige Strafvorschriften
§ 22b
— Verletzung von Ordnungsvorschriften
§ 23
— Verwaltungsbehörden
§ 24
— Einziehung
§ 25
Sechster Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
— Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26a
— Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
§ 26b
— Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 27
— Zwischenstaatliche Verträge
§ 28
— Gebühren
§ 29
— Inkrafttreten