KrWaffKontrG | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

39 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Genehmigungsvorschriften

§ 1 — Begriffsbestimmung§ 2 — Herstellung und Inverkehrbringen§ 3 — Beförderung innerhalb des Bundesgebietes§ 4 — Beförderung außerhalb des Bundesgebietes§ 4a — Auslandsgeschäfte§ 5 — Befreiungen§ 6 — Versagung der Genehmigung§ 7 — Widerruf der Genehmigung§ 8 — Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung§ 9 — Entschädigung im Falle des Widerrufs§ 10 — Inhalt und Form der Genehmigung§ 11 — Genehmigungsbehörden§ 11a — Übermittlung von Informationen

Zweiter Abschnitt — Überwachungs- und Ausnahmevorschriften

§ 12 — Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen§ 12a — Besondere Meldepflichten§ 13 — Sicherstellung und Einziehung§ 13a — Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen§ 14 — Überwachungsbehörden§ 15 — Bundeswehr und andere Organe

Dritter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Atomwaffen

§ 16 — Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis§ 17 — Verbot von Atomwaffen

Vierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

§ 18 — Verbot von biologischen und chemischen Waffen§ 18a — Verbot von Antipersonenminen und Streumunition

Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19 — Strafvorschriften gegen Atomwaffen§ 20 — Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen§ 20a — Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition§ 21 — Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes§ 22 — Ausnahmen§ 22a — Sonstige Strafvorschriften§ 22b — Verletzung von Ordnungsvorschriften§ 23 — Verwaltungsbehörden§ 24 — Einziehung§ 25

Sechster Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 — Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen§ 26a — Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt§ 26b — Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 27 — Zwischenstaatliche Verträge§ 28 — Gebühren§ 29 — Inkrafttreten