(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a
- 1. für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium der Verteidigung,
- 2. für den Bereich der Zollverwaltung auf das Bundesministerium der Finanzen,
- 3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4. für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
zu übertragen.