GüKG | Güterkraftverkehrsgesetz

36 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

1. Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Begriffsbestimmungen§ 2 — Ausnahmen

2. Abschnitt — Gewerblicher Güterkraftverkehr

§ 3 — Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung§ 4 — Unterrichtung der Berufsgenossenschaft§ 5 — Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland§ 6 — Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich§ 7 — Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr§ 7a — Haftpflichtversicherung§ 7b — Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal§ 7c — Verantwortung des Auftraggebers§ 7d § 8 — Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte§ 8a — Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

3. Abschnitt — Werkverkehr

§ 9 — Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit

4. Abschnitt — Bundesamt für Logistik und Mobilität

§ 10 — Organisation§ 11 — Aufgaben§ 12 — Befugnisse§ 13 — Untersagung der Weiterfahrt§ 14 — Marktbeobachtung§ 14a — Durchführung von Beihilfeverfahren§ 14b — Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011§ 15 — Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung§ 15a — Werkverkehrsdatei§ 16 — Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung§ 16a — Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung§ 17 — Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch§ 17a — Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

5. Abschnitt — Überwachung, Bußgeldvorschriften

§ 18 — Grenzkontrollen§ 19 — Bußgeldvorschriften§ 19a — Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung§ 20 — Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen§ 21 — Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen§ 21a — Aufsicht

6. Abschnitt — Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen

§ 22 — Gebühren und Auslagen§ 23 — Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen§ 24 — Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung