(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
- 1. einer Gemeinschaftslizenz,
- 2. einer CEMT-Genehmigung,
- 3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4. einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5. einer Drittstaatengenehmigung.