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GvKostG
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GvKostG | Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
21 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1
— Geltungsbereich
§ 2
— Kostenfreiheit
§ 3
— Auftrag
§ 3a
— Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4
— Vorschuss
§ 5
— Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
§ 6
— Nachforderung
§ 7
— Nichterhebung von Kosten
§ 8
— Verjährung, Verzinsung
§ 9
— Höhe der Kosten
Abschnitt 2 — Gebührenvorschriften
§ 10
— Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11
— Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12
— Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Abschnitt 3 — Auslagenvorschriften
§ 12a
— Erhöhtes Wegegeld
Abschnitt 4 — Kostenzahlung
§ 13
— Kostenschuldner
§ 14
— Fälligkeit
§ 15
— Entnahmerecht
§ 16
— Verteilung der Verwertungskosten
§ 17
— Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Abschnitt 5 — Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
— Übergangsvorschrift
§ 19
— Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes