(1) Kostenschuldner sind
- 1. der Auftraggeber,
- 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
- 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.