(2) Zuständig für
- 1. die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 1,
- 2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,
- 3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie
- 4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1 und 3
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).