(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
- 1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende seiner Tätigkeit oder
- 2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.