(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- 1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
- 2. das Klassifizierungsunternehmen
- a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
- b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.