(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.