Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3. kein Beförderungsverbot vorliegt.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.