(5) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d abgeleistet worden ist, so sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Dienste abgeleistet hat und die aufgrund ihrer Bewerbung eingestellt worden ist, wenn diese Bewerbung wie folgt erfolgt ist:
- 1. innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes,
- 2. innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn ein solcher Ausbildungsgang im Anschluss an den Dienst begonnen wurde,
- 3. innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit, wenn
- a) im Anschluss an den Dienst ein Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder
- b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde.
Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.