(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
- 1. einer Teilzeitbeschäftigung,
- 2. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
- 3. der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
- 4. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.