(4) Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:
- 1. bei Richterinnen und Richtern: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,
- 2. bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und
- 3. bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.